Landwirtinnen und Landwirte versteuern ihre Umsätze aus dem Landwirtschaftsbetrieb vielfach nach Durchschnittssätzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiben diese eine Biogasanlage, die den Landwirtschaftsbetrieb mit Strom und Wärme versorgt, können keine Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Biogasanlage geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg hervor (v. 14.8.2025 S 7410). Werden Strom und Wärme teilweise an Dritte verkauft, unterliegen diese Umsätze der Regelumsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug ist hier teilweise möglich. Es ist eine Aufteilung im Verhältnis der Marktwerte von Strom und Wärme unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs sowie der verkauften Menge vorzunehmen.
Genossenschaften
Die OFD gibt in ihrem Schreiben darüber hinaus Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Biogas- und Energieerzeugung durch Genossenschaften.
Tausch gegen Gärsubstrat, Vorsteuerberichtigung
Ferner wird zur steuerkonformen Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat Stellung genommen. Die Hinlieferung von Biomasse und die Rücklieferung von düngemittelfähigem Substrat durch den Landwirt stellt einen Tausch i. S. v. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar. Nach dem BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung bei der Prüfung der Tauschwerte bzw. zur Schätzung nicht angesetzter Werte für düngemittelfähiges Substrat einen Nährstoffwert von € 8,50 pro Kubikmeter. Hinweise zur Vorsteuerberichtigungspflicht nach § 15a Umsatzsteuergesetz finden sich ebenfalls in der Verfügung.
Stand: 24. Februar 2026
Erscheinungsdatum:
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